Urlaub ab 21.05.2021
Aus dem neuen Rahmenkonzept der Bayerischen Staatsregierung vom 19.05.21, benötigen unsere Gäste, Stand 19.05.21, einen negativen Antigen oder PCR Test, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
Gemäß § 1a der 12. BayIfSMV in Verbindung mit § 3 und § 7 der SchAusnahmV sind geimpfte und genesene Personen vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen.
- negativer Antigen oder PCR Test, der nicht älter als 24 Stunden (Ausgenommen geimpfte oder genesene)
- alle 48 Stunden einen negativen Antigen oder PCR Test (Schnelltest unter Aufsicht möglich)
Bitte genügend Schnelltests mitbringen! Bescheinigung erhalten Sie von uns!
- Geimpfte und genesene Personen sowie Kinder bis zum 6. Geburtstag sind von Testpflichten nach den allgemein
gültigen Grundsätzen ausgenommen. Hier ist die jeweilige Bescheinigung vorzuzeigen!
Es gelten die AHA-Regeln/ AHAL-Regeln
4. Testung
4.1. Testabhängige Angebote können von den Besuchern/Gästen/Kunden nur unter Vorlage eines Testnachweises
wahrgenommen werden. Sehen die infektions-schutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für
die Inan-spruchnahme des Angebots vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen
Testverfahren umzusetzen. Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte
Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM).
Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testpflichten wird auf die jeweils aktuell gültigen
infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen. Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise
gelten die jeweils aktuellen bundes- oder lan-desrechtlichen Vorgaben.
Ein Testnachweis kann nach den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnah-men-Ausnahmenverordnung
(SchAusnahmV) ausgestellt werden, wenn dafür zu-gelassene In-Vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen, die
zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und die Testung
a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaß-nahme unterworfen ist,
b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür
erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverord-nung vorgenommen oder
überwacht wurde.
(Auszug aus dem Rahmenkonzept 21.05.21)
Zum 21. Mai 2021, also zum Pfingstwochenende, erlaubt die Staatsregierung touristische Angebote wieder - zumindest in jenen Landkreisen und kreisfreien Städten, die einen Inzidenzwert von weniger als 100 haben. Dort dürfen dann Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen oder Campingplätze auch wieder Touristen beherbergen - sofern diese geimpft sind, genesen sind oder einen negativen Corona-Test bei sich haben (PCR- oder Schnelltest: maximal 24 Stunden alt, Selbsttest: vor Ort durchgeführt). Diesen Test müssen sie dann alle zwei Tage wiederholen. Die Testpflicht entfällt bei einer Inzidenz von weniger als 50. In Hotels dürfen die Gäste dann auch drinnen bewirtet werden (bis 22 Uhr), sie dürfen auch Schwimmbäder oder Fitnessräume öffnen - aber ebenfalls nur für Gäste.
Info für unsere Gäste:
Bei Anreise muss ein maximal 24 Stunden alter Antigen Test vorgelegt werden! (Entfällt bei Genesenen und vollständig Geimpften)
Corona Schnelltests müssen Sie bitte selbst mitbringen.
Wir haben ein Formular vorbereitet, dass den Antigen Test mit unserem Stempel/Unterschrift bestätigt.
Für Genesene ist zwingend das Zertifikat/Bescheinigung notwendig.
Für vollständig geimpfte ist die Impfbescheinigung oder der Impfpass zwingend notwendig. (14Tage nach vollständiger Impfung gültig)
Pressemitteilungen
Bericht aus der Kabinettssitzung vom 13. April 2021
Vor diesem Hintergrund beschließt die Staatsregierung folgende Maßnahmen:
Ostern gilt das Prinzip „Wir bleiben zu Hause“
Die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie werden bis zum 18. April verlängert. Über Ostern soll es eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte geben. Grund dafür sind die stark gestiegenen Infektionszahlen wegen der nun in Deutschland vorherrschenden Virusvariante B.1.1.7. Hier die Ergebnisse des Bund-Länder-Gesprächs.
b) Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-29-oktober-2020/?seite=1579
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Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen, falls Ihr Urlaub in diesen Zeitraum fällt! Gerne dürfen Sie uns auch kontaktieren. Tel. 09843/716 bitte ausschließlich mit Helga Geißendörfer sprechen! Oder unter unserer Email Adresse: urlaub@farmforkids.de
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